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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 566/13

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 566/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0611.6B566.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 153/13
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung Folgenabwägung Einstellung Eignung Tätowierung Erscheinungsbild
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung, einem an beiden Unterarmen tätowierten Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorläufig die Teilnahme am Auswahlverfahren zu ermöglichen.

Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Wege der Folgenabwägung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1234567891011121314
 

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