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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 513/13

Datum:
25.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 513/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0725.6B513.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 162/13
Schlagworte:
Beförderung Beförderungsmöglichkeit Bewerbung Planstelle Organisationsermessen Anforderungsprofil Ausschreibung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Beigeladenen einstweilen nicht zu befördern.

Zur Notwendigkeit einer Bewerbung.

Die organisationsrechtliche Entscheidung, besetzbare Beförderungsplanstellen bestimmten Dienstposten zuzuordnen, berührt nicht die subjektiven Rechte der Beförderungsbewerber.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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