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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 509/13

Datum:
29.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 509/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0729.6B509.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1558/12
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Beurteilung Begründung Hilfskriterium Herausgehobener Dienstposten
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Bibliotheksamtfrau, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist.

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung, deren Gesamturteil sich allein auf die Angabe zusammenfassender Werturteile stützt.

Zur Zulässigkeit des Hilfskriteriums "herausgehobener Dienstposten".

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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