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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 469/13

Datum:
19.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 469/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0619.6B469.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2401/12
Schlagworte:
Umsetzung Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache Umsetzung Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalkommissars, der seine "Rückumsetzung" im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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