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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 463/13

Datum:
22.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 463/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.6B463.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 444/13
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Altersgrenze Entgegenstehende dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand über ein Jahr hinaus hinauszuschieben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 45.000 Euro festgesetzt.

 
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