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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 409/13

Datum:
26.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 409/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0626.6B409.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 749/12
Schlagworte:
Statusvorsprung Gleichgewichtigkeit Gesamtergebnis Ausschöpfung Ausschärfung Auswertung Einzelfeststelllungen
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle des Leiters der Direktion Zentrale Aufgaben bei einem Polizei-präsidium im Wege der einstweiligen Anordnung.

Einzelfall einer rechtsfehlerhaften, weil auf widersprüchliche Erwägungen ge-stützten Auswahlentscheidung bei im Gesamtergebnis gleich beurteilten Bewerbern aus unterschiedlichen Statusämtern.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt

 
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