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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 285/13

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 285/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0423.6B285.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2260/12
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Zeitraum Eignung Gesundheit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Hauptwerkmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es führt zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wenn der ihr zugrunde liegende Zeitraum nicht zumindest im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

Die Eignung für eine Beförderung kann aus gesundheitlichen Gründen fehlen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt Nr. 4 vom 15. Februar 2012 ausgeschriebene Stelle eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin bei der Justizvollzugsanstalt X.         -W.         zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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