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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 277/13

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 277/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.6B277.13.00
 
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Altersgrenze Entgegenstehende dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 13. September 2011 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 30. April 2014 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 A 308/13 oder dessen anderweitiger Erledigung.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller trägt.

Der Streitwert wird auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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