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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 213/13

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 213/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.6B213.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2162/12
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Laufbahnwechsel Polizeidienstunfähigkeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die Feststellung erstrebt, dass er nicht verpflichtet ist, die Ernennungsurkunde für einen Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn anzunehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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