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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 201/13

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 201/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.6B201.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1078/12
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Entgegenstehende dienstliche Gründe Krankheitsbedingte Fehlzeiten Prognose Ermittlungen Amtsärztliches Gutachten Schwerbehinderung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Regierungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben ih-res Eintritts in Ruhestand erreichen will.

Auch allein in der Person des Beamten, insbesondere seiner gesundheitlichen Konstitution liegende Gegebenheiten können zur Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW führen.

Zur Bedeutung einer Schwerbehinderung des Beamten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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