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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1483/12

Datum:
18.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1483/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0218.6B1483.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 720/12
Schlagworte:
Verwaltungsakt Verwaltungsaktqualität Empfängerhorizont Labornutzung Wissenschaftsfreiheit Teilhaberecht Teilhabeanspruch Lehrfreiheit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Fachhochschulprofessors, der sich gegen die Untersagung der Labornutzung sowie die anderweitige Übertragung bisher von ihm durchgeführter Praktika wendet.

Ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen. Dabei spricht die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Annahme eines Verwaltungsaktes.

Es ist nicht mit dem aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Recht auf Teilhabe, das die ermessensfehlerfreie Verteilung der zur Verfügung ge-stellten Mittel verlangt, vereinbar, wenn einem Fachhochschulprofessor im Fach „Maschinenbau und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung“, zu dessen Aufgaben die anwendungsbezogene Lehre sowie die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der ihm obliegenden Lehre erforderliche Forschung zählen, zu Gunsten anderer im Fachbereich tätiger Professoren jegliche Labornutzung untersagt wird.

Die Verteilung der Lehrverpflichtungen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots muss sich im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit an sachlichen Erwägungen orientieren. Daran fehlt es, wenn die „Entbindung“ eines Fachhochschulprofessors von in der Vergangenheit von ihm durchgeführten Praktika auf die rechtswidrige Untersagung der Labornutzung sowie auf (teilweise) unzutreffende tatsächliche Annahmen hinsichtlich angeblicher Verfehlungen bei der Durchführung dieser Praktika gestützt wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Arnsberg – 2 K 1775/12) gegen die unter dem 28. September 2012 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Zugang und Nutzung des Laborraums K 009 zu ermöglichen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Beseitigung von Vollzugsfolgen wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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