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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1369/12

Datum:
08.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1369/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0208.6B1369.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1174/12
Schlagworte:
Dienstposten Erfahrungsvorsprung Anordnungsgrund
Leitsätze:

Mangels Anordnungsgrundes erfolglose Beschwerde einer Kriminalhauptkommissarin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, dem Dienstherrn aufzugeben, einen Dienstposten vorläufig nicht mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen und die - bereits vor der Stellenausschreibung - erfolgte kommissarische Übertragung der streitigen Funktion rückgängig zu machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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