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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1295/13

Datum:
28.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1295/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.6B1295.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 570/13
Schlagworte:
Stellenbesetzung Erledigung einseitige Erledigungserklärung Erledigungsrechtsstreit
Leitsätze:

Ist zwischen den Parteien streitig, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, so ist die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen, dass er eine Feststellung des Inhalts begehrt, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt.

Eine materielle Beurteilung des ursprünglichen Antragsbegehrens findet nicht statt.

 
Tenor:

Es wird unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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