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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1193/13

Datum:
29.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1193/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1129.6B1193.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 347/13
Schlagworte:
Anordnungsgrund Umsetzung Auswahlgespräch Beurteilung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Stadtoberverwaltungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt jedenfalls auch dann für die Übertragung eines Dienstpostens, wenn er zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist.

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Be-urteilungen vorgenommen werden; eine allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützte Auswahlentscheidung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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