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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1149/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1149/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.6B1149.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 574/12
Schlagworte:
Beurteilungspraxis Beurteilung Aussagekraft Differenzierung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Werkstattlehrers, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung von 12 Beförderungsstellen (A 10 LBesO) gerichtet ist.

Ist eine große Anzahl von Bewerbern mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, deutet dies darauf hin, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbarenden Beurteilungspraxis beruhen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter dem 7. September 2011 ausgeschriebenen 12 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO/EG 9 TV-L für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin/des Werkstattlehrers mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu 9. je zu ½; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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