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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1125/12

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1125/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.6B1125.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 865/12
Schlagworte:
Auswahlkommission Besetzung Gleichstellungsbeauftragte Organisationsermessen Frühere Beurteilung Auswertung Anlassbeurteilung
Leitsätze:

1. Die Beantwortung der Frage, welche Personen Mitglied einer Auswahlkommission sein und wie deren Stimmen gewichtet werden sollen, ist eine der Auswahlentscheidung vorhergehende Organisationsentscheidung des Dienstherrn, bezüglich derer dem Dienstherrn ein weites Ermessen zusteht.

2. Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes stehen einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Auswahlgesprächen unter Einräumung vollen Stimmrechts nicht entgegen.

3. Wird – rechtlich bedenkenfrei - eine Anlassbeurteilung zur Vorbereitung eines Auswahlverfahrens erstellt, ist es unzulässig, der in der Anlassbeurteilung zum Ausdruck kommenden Leistungsbewertung allein deshalb weniger Aussagekraft als den Regelbeurteilungen der Mitbewerber beizumessen, weil für deren Erstellung nach den Beurteilungsrichtlinien andere Maßgaben gelten als für die Erstellung einer Anlassbeurteilung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ½ sowie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

 
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