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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1085/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1085/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.6B1085.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 675/13
Schlagworte:
Reine Dienstpostenkonkurrenz Umsetzung Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine Stelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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