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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1081/13

Datum:
04.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1081/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1004.6B1081.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 996/13
Schlagworte:
Einstellung Polizeivollzugsdienst Zusicherung Zusage Einstellungszusage
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, einen Bewerber in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt

 
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