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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1065/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1065/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6B1065.13.00
 
Schlagworte:
Gericht der Hauptsache Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Entscheidungszeitpunkt Folgenbeseitigungslast dienstliches Interesse
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

Zur Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung auf Entscheidungen über bereits vor Inkrafttreten dieser Neurege-lung gestellte Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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