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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1037/13

Datum:
14.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1037/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.6B1037.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 252/13
Schlagworte:
Stellenbesetzung Beurteilung Schwerbehinderung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Auch wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt (wie Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 – und vom 19. März 2012 – 6 E 821/12 –).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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