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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1035/13

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6.Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1035/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1107.6B1035.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 465/13
Parallelentscheidung(en):
6 B 1034/13
Schlagworte:
Beförderung Bestenauslese Aktuelle dienstliche Beurteilungen Regelbeurteilung Aktualität
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Polizeikommissarin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Aus-wahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

Hat ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines Zeitraums von 19 Monaten grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen, ist im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1034/13 -.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm im April 2013 zugewiesenen, bisher frei gehaltenen beiden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

 
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