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Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben.
Die Beschwerde, über die der Senat wegen der Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden entscheidet (§ 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 S. 3 VwGO), wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die gesundheitsbedingten Verwendungs-einschränkungen, die der Polizeiarzt am 12. April 2013 bei dem Antragsteller festgestellt hat, dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a.F. darstellen, die einem weiteren Hinausschieben des Ruhestands über den 31. August 2013 hinaus entgegenstehen. Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), greifen nicht durch. Die privatärztlichen Atteste vom 15. Februar und 29. März 2013 haben dem Polizeiarzt bei der erneuten Begutachtung des Antragstellers am 12. April 2013 ausweislich der Akten vorgelegen und sind in die polizeiärztliche Beurteilung eingeflossen. Die dabei festgestellten mit der Begutachtung vom 17./19. November 2010 übereinstimmenden, teilweise aber auch darüber hinausgehenden Verwendungseinschränkungen sind angesichts der weiteren Gesundheits-beeinträchtigungen des Antragstellers, die in den zusätzlich beigezogenen ärztlichen Stellungnahmen insbesondere des Herzzentrums Dortmund, Medizinische Klinik Mitte, festgehalten sind, ohne weiteres nachvollziehbar.
Auch der Hinweis des Antragstellers auf eine vermeintliche Unterbesetzung seiner bisherigen Dienstgruppe („Radargruppe“) geht fehl, weil die personelle Ausstattung dieser Organisationseinheit in die Entscheidungsbefugnis allein des Antragsgegners fällt, nach dessen Beurteilung ein Verlust an Fach- und Sachkompetenz durch die Zurruhesetzung des Antragstellers wegen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei anderen Beamten und angesichts des Ausbildungsstands der Gruppe aber nicht zu erwarten ist.
Der neben dem Antrag auf Erlass einer einzelnen Anordnung gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 1 K 789/13 ist unzulässig, weil der angefochtene Bescheid keinen über die Versagung einer begünstigenden Regelung hinausgehenden Inhalt hat.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO)
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt (§§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).