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Erfolglose Klage eines Oberstudienrats a.D. gegen seine Versetzung in den Ruhe-stand wegen Dienstunfähigkeit.
Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist es nicht von Bedeutung, ob für die Erkran-kung ein Dienstunfall ursächlich ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der auf § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 34, 36 LBG NRW gestützte Bescheid über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 22. Juni 2011 rechtmäßig sei. Die Zurruhesetzungsverfügung sei formell rechtmäßig. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sei erfolgt; die nach § 95 Abs. 2 SGB IX angehörte Schwerbehindertenvertretung habe keine Einwände erhoben und der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat habe zugestimmt. Die Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Amtsärztin des Kreises E. habe in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2011 u.a. unter eingehender Würdigung des Entlassungsberichts der M.-Klinik E. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 12. Januar bis zum 4. März 2011 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er auf Dauer unfähig sei, seine Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm ein Grad der Behinderung von 50 vom Hundert zuerkannt worden sei. Ohne Bedeutung sei ferner, ob die Erkrankung des Klägers auf einem Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG beruhe. Schließlich habe der Dienstherr weder über eine (erneute) Wiedereingliederung des Klägers nachdenken noch seine anderweitige Verwendung in Betracht ziehen müssen.
5Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe nicht ansatzweise geprüft, inwieweit ihm Wiedereingliederungsmaßnahmen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen; der Chefarzt der M. -Klinik Dr. X. habe in seiner Stellungnahme (Entlassungsbericht) vom 4. März 2011 vorgeschlagen, eine Wiedereingliederung zu versuchen. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger bereits deswegen nicht durchdringen, weil die Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen bzw. eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides ist, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 6 A 816/09 –, nrwe.de, und Beschluss vom 7. Januar 2013 – 6 A 2371/11 – (für den Fall der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf), nrwe.de.
8Auch bietet der Umstand, dass der Entlassungsbericht vom 4. März 2013 eine stufenweise Wiedereingliederung vorschlägt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Einschätzung der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 23. März 2011, der Kläger sei auf Dauer unfähig, seine Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen, durchgreifenden Bedenken unterliegen könnte. Im Hinblick auf die eingehend begründete Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit durch die Amtsärztin ist allein der – medizinisch nicht weiter erläuterte – Vorschlag einer Wiedereingliederung, nicht geeignet, insoweit Bedenken aufzuzeigen, zumal auch nach dieser Stellungnahme die „Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit“ „z.Z. nicht absehbar“ war.
9Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine psychischen Beeinträchtigungen, aufgrund derer er auch einen Grad der Behinderung von 50 beim Sozialgericht B. erstritten habe, auf einem als Dienstunfall einzustufenden Vorfall in der Schule am 27. Mai 2010 beruhten, verkennt er, dass die Krankheitsursache für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit sowie die Zurruhesetzung als solche nicht von Belang ist.
10Aus diesem Grund ist das beim Verwaltungsgericht B. anhängige Klageverfahren – 1 K 2587/12 – auch nicht als vorgreiflich für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren anzusehen. Einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 94 VwGO bedurfte es dementsprechend ebenfalls nicht.
11Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Feststellung der Dienstunfähigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung allein wegen des Vorhandenseins einer Schwerbehinderung in Frage stehen sollten.
12Hinsichtlich des Einwandes, es sei altersdiskriminierend, dass das beklagte Land mit Blick auf sein (des Klägers) Alter keine anderweitige Verwendung in Betracht gezogen habe, fehlt es bereits an jedweder weiteren Substantiierung.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift erfasst nur diejenigen Fälle, in denen nicht die Frage des Eintritts in den Ruhestand dem Grunde nach, sondern allein der Zeitpunkt des Eintritts streitig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der am 30. Dezember 1948 geborene Kläger in Kürze ohnehin aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften aus Altersgründen in den Ruhestand eingetreten wäre, ist nicht maßgeblich.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).