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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 839/11

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 839/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.6A839.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4059/09
Schlagworte:
Honorarprofessor Honorarprofessur Untätigkeitsklage Zuständigkeit Fachbereich Fachbereichsrat Antragsrecht
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines (ehemaligen) Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung der beklagten Universität gerichtet ist, über dessen Antrag, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, in der Sache zu entscheiden.

Die Entscheidungskompetenz für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" liegt beim Fachbereichsrat.

Ein (ehemaliger) Lehrbeauftragter, der die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" anstrebt, hat insoweit kein Initiativrecht. Er kann nicht verlangen, dass das hierfür vorgesehene Verfahren eingeleitet wird, geschweige denn, dass sich der Fachbereichsrat sachlich mit seinem Begehren befasst.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

 

Der Klage wird insgesamt abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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