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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 795/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 795/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.6A795.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 870/11
Schlagworte:
Sonderurlaub Ermessen dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung von vier (weiteren) Tagen Sonderurlaub für ein Motorradfahrerseminar.

Mit den auf der Tatbestandsseite des § 26 FrUrlV NRW (vormals § 4 SUrlVO NRW) allein relevanten „entgegenstehenden“ dienstlichen Gründen wird nur ein Teil der dienstlichen Interessen erfasst. Sonstige, also den Anspruch nicht von vornherein ausschließende dienstliche Gründe oder Belange sind daher für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nicht bedeutungslos, sondern können auf der Ermessensseite berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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