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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 63/12

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 63/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.6A63.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 827/09
Schlagworte:
Schadensersatz unterbliebene Beförderung Beurteilung Bekanntgabe Wirksamkeit Plausibilität Aktualität Vergleichbarkeit Beweislastumkehr
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung einer Polizeikommissarin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt.

Eine Auswahlentscheidung, die auf eine noch nicht bekanntgegebene Beurteilung zurückgreift, ist rechtlich fehlerhaft.

Zur Plausibilität einer Beurteilung, die von einem den überwiegenden Beurteilungszeitraum erfassenden Beurteilungsbeitrag sowohl im Gesamtergebnis als auch in den Hauptmerkmalen jeweils um einen Punkt abweicht.

Die Beurteilungen von um eine Beförderungsstelle konkurrierenden Bewerbern sind – in zeitlicher Hinsicht – nicht hinreichend miteinander vergleichbar, wenn die jeweiligen Beurteilungszeiträume sich nicht einmal überschneiden und überdies durch einen langen Zeitraum, hier von elf Monaten, getrennt sind.

Bedarf es im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens für die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn der Nachzeichnung zahlreicher weiterer, komplexer und in der Sphäre des Dienstherrn liegender Verfahrensschritte bzw. Entscheidungsprozesse, die sich nicht mehr aufklären lassen, findet eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers statt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X.         vom 19. Februar 2009 verurteilt, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie im Februar 2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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