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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 491/11

Datum:
24.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 491/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.6A491.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2805/10
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis Laufbahnverordnung Höchstaltersgrenze Verzögerung Kinderbetreuung Wiederaufgreifen
Leitsätze:

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Soweit kindbedingte Verzögerungszeiten in Rede stehen, erfasst Ziff. III des ermes-senslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - nur die Fälle, in denen die Geburt oder Betreuung des Kindes/der Kinder zu einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme über die neue Altersgrenze hinaus geführt haben. Daran fehlt es u.a., wenn eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst bereits vor Erreichen der neuen Altersgrenze erfolgt ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll­streck­bar. Die Klägerin darf die Voll­streckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 Euro fest­gesetzt.

 
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