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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 310/12

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 310/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0523.6A310.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3237/09
Schlagworte:
Verbeamtung Kinderbetreuung Kinderbetreuungszeiten Ursächlichkeit Kausalität
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, die die Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Zur Kausalitätsbetrachtung (Ursächlichkeit von Kinderbetreuungszeiten für Einstellungsverzögerung) bei einem zweiten Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, der nach bestandskräftiger Ablehnung eines nach altem Recht beurteilten Erstantrags gestellt und nach dem zum 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Recht der LVO NRW i.d.F. v. 30. Juni 2009 zu beurteilen ist.

Im Rahmen der Überprüfung eines zweiten Verbeamtungsantrags entfällt die Ursächlichkeit eventueller Kinderbetreuungszeiten für eine verspätete Einstellung nicht schon allein deswegen, weil der betreffende Beamtenbewerber gegen die (rechtswidrige) Ablehnung seiner Verbeamtung auf einen Erstantrag hin rechtlich nicht vorgegangen ist. Denn maßgeblich ist, dass die Kinderbetreuungszeiten ursächlich für die verzögerte Einstellung in den öffentlichen Schuldienst waren; dazu gehört auch die Beschäftigung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob Zeiten der Kinderbetreuung unmittelbar ursächlich für die zunächst nicht erfolgte Verbeamtung waren.

Zu Inhalt und Anwendungsbereich von Ziffer 3. des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 211 - 1.12.03.03 - 973 - vom 30. Juli 2009.

 
Tenor:

Das Urteil wird, soweit es angefochten ist, geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen das beklagte Land zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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