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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2929/12

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2929/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0523.6A2929.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2610/11
Schlagworte:
Anforderungsprofil Dienstpostenbeschreibung Stellenbeschreibung Aufgabenbeschreibung Stellenausschreibung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Polizeihauptkommissars auf Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst mit der Folge der Verringerung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand.

Der Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst i.S.d. § 115 Abs. 2 LBG NRW kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Dienstplan nicht für alle Dienstarten, in denen der Beamte eingesetzt wird (neben dem Wachdienst auch der Streifendienst), den Wechselschichtdienst vorsieht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
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