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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 287/11

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 287/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.6A287.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2240/09
Schlagworte:
Berufung Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze:

Unzulässig gewordene Berufung eines Oberstudiendirektors, dessen Klage auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet ist, für ihn eine neue dienstliche Beurteilung bzw. Bewährungsfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und seinen Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor als Leiter eines Berufskollegs auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000 Euro festgesetzt

 
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