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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2832/12

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2832/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6A2832.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 816/11
Schlagworte:
Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungsvoraussetzungen Forderungspfändung Pfändungs- und Überweisungsverfügung Pfändungsverbot Vollstreckungsbehörde Pfändungsschutz vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Leitsätze:

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist bei der Pfändung einer Geldforderung § 850f Abs. 2 ZPO anwendbar. § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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