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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2649/10

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2649/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.6A2649.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8304/09
Schlagworte:
Verbeamtung Höchstaltersgrenze Ausnahme Rechtsauskunft Verzögerung des beruflichen Werdegangs Vertreten müssen
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Die Anwendung der Höchstaltersgrenze kann auch dann im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW unbillig erscheinen, wenn auf einen vor dem 19. Februar 2009 gestellten Verbeamtungsantrag eines Lehrers kein Bescheid erlassen, sondern eine unzutreffende Rechtsauskunft erteilt worden ist.

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verbeamtungsbewerber die durch die unzutreffende Rechtsauskunft und seine nachfolgende Untätigkeit ausgelöste Verzögerung seines beruflichen Werdegangs nicht zu vertreten hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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