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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2539/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2539/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.6A2539.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8975/10
Schlagworte:
Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Berufung Rechtsbehelfsbelehrung Verlängerungsmöglichkeiten Wiedereinsetzung prozessuale Fürsorgepflicht
Leitsätze:

Wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminalhauptkommissars.

Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf bevorstehende Fristabläufe und diesbezügliche Rechtsirrtümer der Beteiligten.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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