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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2497/11

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2497/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.6A2497.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Leitsätze:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen fehlender Darlegung der vom beklagten Land allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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