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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2371/11

Datum:
07.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2371/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0107.6A2371.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 20/11
Schlagworte:
Entlassung Beamter auf Widerruf amtsärztliche Untersuchung psychiatrische Zusatzuntersuchung Schweigepflicht Integrationsamt Betriebliches Eingliederungsmanagement
Leitsätze:

Erfolglose Klage einer Beamtin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.

Zur Berücksichtigung eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der Ermessensausübung.

Zum Erfordernis der Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der ärztlichen Schweigepflicht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
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