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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2296/11

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2296/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.6A2296.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6853/09
Schlagworte:
Beamtenverhältnis Übernahme Gleichstellungsbeauftragte Beteiligung Verfahrensfehler Kausalität Offensichtlichkeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung eines Lehrers, dessen Klage auf die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW aufgrund der nachträglichen Bekundung der Behörde, sie hätte im Falle der - versäumten - Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen, sowie aufgrund der nachträglichen Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten, sie hätte der Entscheidung zugestimmt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. September 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen das beklagte Land zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

 

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