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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1760/11

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1760/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0314.6A1760.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3258/10
Schlagworte:
Geschäftsführung ohne Auftrag Lehrmittel Sachkosten Schulträger Beamter Dienstherr Ausstattungspflicht Selbsteintrittsrecht Erstattungsanspruch Dienst- und Treueverhältnis Fürsorgepflicht
Leitsätze:

Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht analog anwendbar. Ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange beurteilen.

Zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel und zur Tragung der dafür anfallenden Kosten ist in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 79, 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet. Darunter fallen auch die von Lehrkräften zu verwendenden Schulbücher.

Der daneben bestehenden Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wird vor diesem Hintergrund im Allgemeinen dadurch genügt, dass der Dienstherr auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen.

Kommt der Schulträger seiner Bereitstellungspflicht nicht nach, darf der Beamte in aller Regel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen. Unter besonderen Umständen kann allerdings die primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder aufleben und ein Selbsteintrittsrecht sowie ein Erstattungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn gegeben sein.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung der Schulbücher E.          /S.        , "Rechnungswesen für Berufsfachschulen" und "Rechnungswesen für Berufsfachschulen, Arbeitsbuch" in Höhe von 28,42 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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