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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1429/13

Datum:
04.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1429/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1204.6A1429.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2016/11
Schlagworte:
Beurteilung Neuerstellung Befangenheit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Eichamtsrats auf Zulassung der Berufung gegen das die Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung ablehnende Urteil.

Es kann regelmäßig davon auszugegangen werden, dass der Beurteiler in der Lage ist, Kritik des zu beurteilenden Beamten zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt.

Insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik ist es weder von vornherein sachwidrig noch lässt es ohne weitere Anhaltspunkte auf die Befangenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand – selbst wenn die Kritik im Kern sachlich berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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