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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1171/11

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1171/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.6A1171.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1244/10
Schlagworte:
Beschwer Bescheidungsklage faktische Altersgrenze Ermessen Verbeamtung Versorgungsabschlag Hochschule
Leitsätze:

1. Eine Beschwer des Klägers als Rechtsmittelführer kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht - insoweit antragsgemäß - die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen hat, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden

(im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris).

2. Eine Hochschule darf im Rahmen der Entscheidung über die Verbeamtung eines Hochschulprofessors der Frage keine Bedeutung beimessen, ob sie im Falle der Verbeamtung nach § 7 Abs. 4 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) einen sog. Versorgungsabschlag an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen hat, wenn sich im Einzelfall die Berücksichtigung einer solchen Zahlungspflicht als Ermessensbelang faktisch wie die Anwendung einer Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellt.

3. § 7 Abs. 4 HWFVO kann sich - in der Wirkung als faktische Altersgrenze - nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen; ob § 7 Abs. 4 HWFVO im Übrigen formell- oder materiell-rechtlichen Bedenken be-gegnet, bleibt offen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, teilweise geändert.

 

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung auch des Berufungsgerichts neu zu bescheiden.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließ­lich der im Berufungszulassungsverfahren ent­standenen Kosten tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Für das erstinstanzliche Ver­fahren verbleibt es bei der durch das angefoch­tene Urteil getroffenen Kostenentscheidung.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre­ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­den Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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