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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1122/09

Datum:
19.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1122/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.6A1122.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1548/07
Schlagworte:
Feuerwehr Freizeitausgleich Zuvielarbeit Verjährung
Leitsätze:

Erfolglose Berufung eines Brandoberinspektors, dessen Klage auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet ist.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungs-los.

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird geändert. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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