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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1082/11

Datum:
05.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1082/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.6A1082.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5248/09
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis Laufbahnverordnung Höchstaltersgrenze Verzögerung Kinderbetreuung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf Neu¬bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ge¬richtet ist.

Zeiten einer Kinderbetreuung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW sind nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

Ein Bewerber, der die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO NRW für sich in Anspruch nehmen will, hat die Zeiten und den Umfang der von ihm geleisteten Kinderbetreuung zum einen und die Zeiten und den Umfang der Berufsausbil- dung/-ausübung zum anderen substantiiert und plausibel darzulegen und gegebe¬nenfalls glaubhaft zu machen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.0000,00 Euro festgesetzt

 
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