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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 437/13

Datum:
26.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 437/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0726.5B437.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 371/13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Beiladung des Dr. G.     I.       , H.         , N.               , wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Beiladung des Dr. G.     I.       , H.          ,  N.               , und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert im Verfahren 5 B 437/13 wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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