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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1687/12

Datum:
10.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1687/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0710.5A1687.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3082/11
Schlagworte:
Abschleppkosten Leerfahrt Verhältnismäßigkeit Unrichtige Sachbehandlung Kostenminderungspflicht
Normen:
VwVG NRW § 58 Abs. 1 Satz 2; VwVG NRW § 24 VO
Leitsätze:

1. Die Kosten für eine Leerfahrt sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist.

2. Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Juni 2012 wird zugelassen, soweit das Verfahren Kosten für eine Leerfahrt durch ein Abschleppunternehmen in Höhe von 54,57 Euro betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
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