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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1370/12

Datum:
08.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1370/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0708.5A1370.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3537/11
Schlagworte:
Kulturgüterschutz Rückgabeanspruch Anhalteanordnung Kulturgutübereinkommen archäologische Gegenstände
Normen:
KultGüRückG §§ 8, 6 Abs. 2; UNESCO-Kulturgutübereinkommen Art. 7
Leitsätze:

1. Ein Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaats des UNESCO-Kulturgut-übereinkommens nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG setzt voraus, dass das zurückgeforderte Kulturgut unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist. Hierfür genügt nicht, dass die Einfuhr in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.

2. Die Beurteilung, dass archäologische Gegenstände vor der unrechtmäßigen Ver-bringung aus einem Vertragsstaat unbekannt waren, setzt die nähere Kenntnis voraus, unter welchen Umständen sie entdeckt worden sind und in wessen Besitz sie sich seitdem befunden haben.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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