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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1293/11

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 1293/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0313.5A1293.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 947/10
Schlagworte:
Journalismus Foto Auskunftsanspruch Bildaufnahme Bildberichterstattung Opernpremiere Pressefreiheit Informationsfreiheit Ermessen Nacktaufnahmen Fotografierverbot
Normen:
PresseG NRW § 4 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;; EMRK Art. 10 Abs. 1; Rundfunkstaatsvertrag § 5;; Richtlinie 2010/13/EU Art.15 Abs. 1; KUG § 23 Abs. 2;
Leitsätze:

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger An-spruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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