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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 608/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 608/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.4B608.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 529/13
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, aufgrund der §§ 4 und 5 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz - NiSchG - NRW) gegen die Antragstellerin vorzugehen, solange sie in ihrer Gaststätte (C.----straße  in N.    ) nur Wasserpfeifen (Shishas) anbietet, die ausschließlich tabakfrei mit melassebehandelten Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten genutzt werden.

Diese Anordnung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (VG Gelsenkirchen      - 19 K 2289/13 -) oder bis zu einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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