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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1128/11

Datum:
19.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1128/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0619.4A1128.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1004/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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