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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2192/10

Datum:
12.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2192/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.3A2192.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5794/08
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Entscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11. April 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2007 einen vorläufigen Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag gemäß § 50 e BeamtVG zu gewähren und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage (15. August 2008) zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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