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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1550/12

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1550/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.3A1550.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8963/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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