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Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.582,08 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten nach Maßgabe der §§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu nachfolgend 1.), nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu nachfolgend 2.) und nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu nachfolgend 3.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.
41. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838.
6Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
7Der Kläger stand als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er wurde auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2007 in den Ruhestand versetzt. Er stellte am 10. April 2007 einen Antrag auf Gewährung von Dienstunfallruhegehalt und wies darauf hin, dass er seit vielen Jahren aufgrund von insgesamt neun anerkannten Dienstunfällen Dienstunfallausgleich erhalte. Diese Dienstunfälle seien Ursache für seine Polizeidienstunfähigkeit und die Versetzung in den Ruhestand gewesen. Der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises I. , Dr. med. A. , stellte in seinem daraufhin eingeholten Gutachten vom 22. Oktober 2007 fest, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anerkannten Dienstunfällen und der Zurruhesetzung bestehe. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) lehnte mit Bescheid vom 21. Mai 2008 die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 BeamtVG ab: Der Kläger erfülle nach der amtsärztlichen Beurteilung die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil er nicht aufgrund der von ihm erlittenen Dienstunfälle in den Ruhestand versetzt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 zurück: Der Amtsarzt habe unter Verwertung sämtlicher zur Verfügung stehender medizinischer Unterlagen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und der zur Zurruhesetzung führenden Dienstunfähigkeit nicht feststellen können. Die degenerativen Veränderungen an den Knien des Klägers hätten eine objektivierbare körperliche Leistungseinschränkung für die zuletzt vorgesehene Innendiensttätigkeit nicht begründen können. Ursächlich für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seien die Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule und seine seelische Erkrankung gewesen. Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren durch Beschluss vom 16. März 2010, ergänzt durch Beschluss vom 31. März 2010, Beweis erhoben über die Frage, ob allein die orthopädischen oder allein die psychisch–psychiatrischen Gesundheitsschäden oder aber beide Beeinträchtigungen zusammen dazu geführt hätten, dass der Kläger dauernd dienstunfähig geworden sei. Es hat hierzu ein fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr. med. O. vom 1. Juli 2010, ein psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. vom 28. April 2011 sowie ein Gutachten des Polizeiarztes bei dem Polizeipräsidium B. , Dr. med. I1. , vom 8. Juni 2011 eingeholt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 36 BeamtVG seien nicht erfüllt. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Dienstunfähigkeit, die zur Zurruhesetzung des Klägers geführt habe, auf den von ihm erlittenen Dienstunfällen beruhe. Prof. Dr. O. komme in seinem Gutachten nach eingehender Untersuchung und Bewertung der Knietraumata des Klägers und der anerkannten Dienstunfälle zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht bereits keine generelle Dienstunfähigkeit bestehe. Es fehle auch an einem Ursachenzusammenhang zwischen der seelischen Erkrankung des Klägers und der Zurruhesetzung. Prof. Dr. Dr. T. führe in seinem Gutachten aus, dass weder zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2011 noch zu einem erkennbaren früheren Zeitpunkt – hier derjenige der Versetzung in den Ruhestand im März 2007 – aus psychiatrischer Sicht eine derart schwer wiegende psychische Erkrankung vorgelegen habe, die eine dauernde Dienstunfähigkeit rechtfertigen könne. In beiden Gutachten würden somit die medizinischen Voraussetzungen für eine Feststellung der Dienstunfähigkeit verneint. Der Polizeiarzt Dr. med. I1. habe in seiner Stellungnahme die Gutachten der Sachverständigen gewürdigt und sei ebenfalls zu der Beurteilung gelangt, dass mangels orthopädischer und psychiatrischer Voraussetzungen für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ein Ursachenzusammenhang zwischen den Dienstunfällen und der Zurruhesetzung nicht bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Dienstherr den Kläger dennoch für dienstunfähig gehalten und bestandskräftig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt habe. In der Zurruhesetzungsverfügung würden „Gesundheitsstörungen aus den orthopädischen, neurologischen und psychologischen/psychiatrischen Bereichen“ angeführt. Der Polizeipräsident Mönchengladbach sei zu der Einschätzung einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers unter „Berücksichtigung aller eingeholten polizei- sowie fachärztlichen Gutachten sowie der Tatsache, dass die polizeiärztlicherseits für erforderlich gehaltene stationäre Kombinationstherapie als nicht zumutbar und daher nicht gegen den Willen des Klägers durchsetzbar“ angesehen worden sei, gelangt.
8An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel.
9Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG, der in der Fassung vom 31. August 2006, die bis zum 31. Mai 2013 als Bundesrecht fortgalt (Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 BeamtVG) und gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a) des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW S. 234) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 in Landesrecht übergeleitet worden ist sowie nach Art. 6 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes nunmehr inhaltlich unverändert als § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW weitergilt, erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist.
10Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei vom Ansatz her verfehlt davon ausgegangen, dass unabhängig von der tatsächlich getroffenen Entscheidung des Dienstherrn die Ursächlichkeit zwischen den Dienstunfällen und der Zurruhesetzung nachgewiesen werden müsse, dringt er nicht durch. Die Gewährung von Unfallruhegehalt setzt - wie sich aus der Wendung „infolge" ergibt - voraus, dass zwischen dem Dienstunfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und infolgedessen zur Zurruhesetzung des Beamten geführt haben, ein spezifischer Ursachenzusammenhang besteht. Maßgebend ist insoweit der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts. Dies legen auch die seitens des Klägers zitierten Entscheidungen zu Grunde.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 24.92 –, NVwZ 1996, 183; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 -, juris; Urteil vom 24. Januar 1997 – 12 A 5532/94 –, DVBl 1997, 1011;
12Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 2 A 169/09 -, juris.
13Im Ansatz zutreffend geht der Kläger sodann davon aus, dass nach diesen Maßstäben zunächst geprüft werden müsse, ob zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit ein rechtlich beachtlicher Ursachenzusammenhang bestehe. Entgegen seiner Ansicht wird dies im Urteil nicht in Frage gestellt, sondern verneint. Soweit der Kläger davon ausgeht, Unfallruhegehalt sei bereits dann zu leisten, wenn der Beamte tatsächlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei, geht dies fehl. Er weist selbst auf die – auch vom Verwaltungsgericht herangezogene – im Dienstunfallrecht herrschende „Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“ hin.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Urteil vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 -, Schütz, BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 2316/08 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. November 2012 – 3 B 08.2747 -, juris.
15Der Kläger legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht fest, dass die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit auf den erlittenen Dienstunfällen beruhe, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Ein solcher rechtlicher Ursachenzusammenhang lässt sich nicht aus der Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidenten N. vom 23. März 2007 herleiten. Zwar entfaltet diese Verfügung Feststellungswirkung hinsichtlich des Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung, hier also wegen Dienstunfähigkeit.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, ZBR 2008, 133.
17Sie enthält aber keine Feststellungen dazu, dass die Dienstunfälle des Klägers kausal für die Dienstunfähigkeit gewesen wären.
18Soweit der Kläger geltend macht, die dienstunfallbedingten Gesundheitsschäden an seinen Knien seien eine wesentliche Ursache oder zumindest eine von zwei wesentlichen Mitursachen für die Dienstunfähigkeit gewesen, werden ernstliche Zweifel ebenfalls nicht dargelegt. Er dringt bereits im Ansatz nicht durch, soweit er davon ausgeht, der Dienstvorgesetzte habe ihn auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zur Ruhe gesetzt, so dass bewiesen sei, dass auch die orthopädischen Leiden eine wesentliche Mitursache gewesen seien. Er legt nicht dar, woraus sich dies ergeben sollte. Der Kläger geht auch fehl mit seiner Ansicht, die Knieschädigungen seien deswegen ursächlich für die Zurruhesetzung gewesen, weil das nunmehr eingeholte psychiatrische Gutachten zu dem Schluss gekommen sei, dass psychische Erkrankungen nicht zur Zurruhesetzung geführt hätten. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass die geltend gemachten Knieschädigungen – allein oder jedenfalls wesentlich – ursächlich für die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit gewesen wären. Der Polizeipräsident N. gelangte vielmehr wegen der ärztlicherseits uneinheitlichen Bewertung der gesundheitlichen Störungen unter Berücksichtigung aller eingeholten polizei- und fachärztlichen Gutachten aus den orthopädischen, neurologischen und psychologischen/psychiatrischen Bereichen sowie der Tatsache, dass die polizeiärztlicherseits für erforderlich gehaltene stationäre Kombinationstherapie als nicht zumutbar und daher nicht gegen den Willen des Klägers durchsetzbar angesehen wurde, zu dem Schluss, der Kläger sei dienstunfähig.
19Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er aufgrund seiner orthopädischen Leiden polizeidienstunfähig gewesen sei, greift auch dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht gelangte auf der Grundlage der eingeholten – und vom Kläger nicht angegriffenen – Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, mangels orthopädischer und psychiatrischer Voraussetzungen für die Annahme einer Dienstunfähigkeit bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfällen und Zurruhesetzung. Hiergegen bringt der Kläger im Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes vor.
20Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe auf einen nicht maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt, trifft dies nicht zu. Die Ursächlichkeit ist aus der Sicht des Zeitpunktes zu beurteilen, in dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende findet.
21Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 2 A 169/09 –, juris; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 36 BeamtVG, Rn. 10.
22Das Verwaltungsgericht stellte auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten fest, dass die Dienstunfälle des Klägers nicht ursächlich für die Zurruhesetzung gewesen seien. Die Sachverständigen gelangten in ihren Gutachten übereinstimmend zu der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung keine (allgemeine) Dienstunfähigkeit des Klägers vorlag. Prof. Dr. Dr. O. führt (auch nach Untersuchung und Bewertung der Knietraumata) in seinem Gutachten aus, er komme aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Befunde zu der gleichen Aussage wie das Gutachten des Dr. E. von 2003 und das polizeiärztliche Gutachten von 2004, die übereinstimmend von einer bestehenden allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers ausgingen. Der Kläger beruft sich im übrigen selbst auf dieses polizeiärztliche Gutachten, erwähnt allerdings nicht, dass ihm darin (auch) eine vierstündige Innendiensttätigkeit zugemutet wurde. Prof. Dr. Dr. T. kommt in seinem psychiatrischen Gutachten zu dem Ergebnis, weder zum Untersuchungszeitpunkt noch zu einem erkennbaren früheren Zeitpunkt habe aus psychiatrischer Sicht eine derart schwerwiegende psychische Erkrankung vorgelegen, die eine dauernde Dienstunfähigkeit rechtfertigen könnte. Hiergegen bringt der Kläger nichts vor. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob sich sein Gesundheitszustand nach seiner Versetzung in den Ruhestand verbessert oder verschlechtert hat.
23Ernstliche Zweifel werden auch nicht durch den Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg -
24Urteil vom 10. Januar 2001 – 22 VG 541/00, juris -
25dargelegt. In dem dort zu Grunde liegenden Fall war der Dienstunfall kausal für die Polizeidienstunfähigkeit und führte – mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit – zur Versetzung in den Ruhestand. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts. Das Verwaltungsgericht ist – anders als in dem dort entschiedenen Fall – auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. O. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstunfälle des Klägers nicht kausal für die Dienstunfähigkeit waren.
26Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, bereits in einem polizeiärztlichen Gutachten vom 15. Januar 2004 sei festgestellt worden, dass er nur eingeschränkt polizeidienstfähig und ihm eine vierstündige Innendiensttätigkeit zumutbar sei, wird nicht deutlich, was er damit zum Ausdruck bringen will. Die Ärzte waren seinerzeit unterschiedlicher Meinung, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 21. Februar 2007 (2 L 2390/06), auf den Bezug genommen wird, ausführlich dargestellt hat. Der Kläger bezieht sich zudem nur auf eines von zahlreichen eingeholten Gutachten, wobei das von ihm erwähnte Gutachten vom 15. Januar 2004 nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung Ende März 2007 erstellt wurde.
272. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb die Formulierung einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darlegung, dass diese für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wird, bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt ist oder sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2010 - 3 A 1150/07 -.
29Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil keine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, welche einer fallübergreifenden Klärung bedürfen sollte. Im übrigen sind die Kausalitätsfragen des § 36 BeamtVG in der oben zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
303. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO), m.w.N.
32Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz des beschließenden Gerichts widersprochen. Es weicht hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Kausalitätsvoraussetzungen insbesondere nicht vom Urteil des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 24. Januar 2011 (- 1 A 2316/08 -) ab. Diese Entscheidung hat nicht den vom Kläger angenommenen Inhalt. Sie geht insbesondere nicht davon aus, dass der Kausalzusammenhang sich entweder mit Bindungswirkung aus den im Zeitpunkt der Zurruhesetzung und der Bestätigung des Dienstunfalls resultierenden Bescheiden ergeben oder aus den zum damaligen Zeitpunkt erstellten ärztlichen Stellungnahmen, die zu den Entscheidungen geführt haben, entnommen werden müsse.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat in Anwendung der sog. Teilstatusrechtsprechung den zweifachen Jahresbetrag des Mehrwertes des begehrten Unfallruhegehaltes (24 x 315,92 Euro = 7.582,08 Euro) zu Grunde gelegt.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 3 E 353/11 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 C 09.1537 -, juris.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).